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   BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88   

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BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88 (https://dejure.org/1988,2794)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1988 - 4 StR 127/88 (https://dejure.org/1988,2794)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 (https://dejure.org/1988,2794)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Annahme eines minder schweren Falles eines Todschlags in zwei Fällen - Vorliegen eines heftigen affektiven Erregungszustand mit der Folge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung - Beurteilung eines Vorliegens einer Vielzahl von Verletzungshandlungen als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.11.1987 - 2 StR 558/87

    Tatprovozierendes Verhalten des Tatopfers - Verurteilung wegen Totschlages -

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Das Landgericht setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Art der Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das massive Vorgehen des Angeklagten gegen die Opfer, nicht gerade auf der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten beruhte und deshalb keinen Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1985, 55 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1-5; BGH NStZ 1988, 125/126).

    Das wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil bei einer affektiven Beeinträchtigung des Täters eine Vielzahl von Verletzungshandlungen häufig eher ein Anzeichen für eine stärkere seelische Beeinträchtigung ist, als ein Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (BGH NStZ 1988, 125, 126 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.07.1987 - 3 StR 308/87

    Milderungsgründe - Doppelverwertung

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH, JZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; BGH NStZ 1985, 84 und BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsachen.
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Das Landgericht setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Art der Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das massive Vorgehen des Angeklagten gegen die Opfer, nicht gerade auf der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten beruhte und deshalb keinen Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1985, 55 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1-5; BGH NStZ 1988, 125/126).
  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Das Landgericht setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Art der Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das massive Vorgehen des Angeklagten gegen die Opfer, nicht gerade auf der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten beruhte und deshalb keinen Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattete (vgl. BGHSt 16, 360, 363/364; BGH StV 1985, 55 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1-5; BGH NStZ 1988, 125/126).
  • BGH, 18.04.1984 - 2 StR 103/84

    Jugendgerichtshilfe - Vertreter des Sachbearbeiters - Berichterstattung -

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH, JZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; BGH NStZ 1985, 84 und BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsachen.
  • BGH, 26.04.1988 - 4 StR 157/88

    Ein den Milderungsgründen entgegenstehendes "brutales, von absolutem

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Der Tatrichter muß sich der besonderen Situation aber bewußt sein und ihr - in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise - Rechnung tragen (vgl. BGH NStZ 1985, 453; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88 - und Beschl. vom 26. April 1988 - 4 StR 157/88).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Der Tatrichter muß sich der besonderen Situation aber bewußt sein und ihr - in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise - Rechnung tragen (vgl. BGH NStZ 1985, 453; BGH, Urteil vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88 - und Beschl. vom 26. April 1988 - 4 StR 157/88).
  • BGH, 07.11.1979 - 2 StR 581/79

    Schwere Brandstiftung durch Ausschütten eines 5-Liter Kanisters mit Benzin über

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH, JZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; BGH NStZ 1985, 84 und BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsachen.
  • BGH, 01.02.1961 - 2 StR 457/60

    Wirksamkeit der Einwilligung in einen Heileingriff bei Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH, JZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; BGH NStZ 1985, 84 und BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsachen.
  • BGH, 07.02.1980 - 4 StR 525/79

    Strafausspruch bei Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
    Diese Umstände behalten vielfach für die Frage weiterer Strafrahmenmilderungen (BGH MDR 1980, 241; BGH, JZ 1983, 400 mit Anm. Schmitt; BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79) und im Zusammenhang mit der Strafhöhenbemessung (BGHSt 16, 311, 312 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; BGH NStZ 1985, 84 und BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 jeweils m.w.Nachw.) ihre eigenständige Bedeutung als selbständige Strafzumessungstatsachen.
  • BGH, 11.10.1984 - 1 StR 554/84

    Berücksichtigung der Vorgeschichte

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das

    Allerdings darf dem Täter die brutale Art der Tatausführung nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes (etwa eines Affektes) ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12 und 15).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei einem Täter, der die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine straferschwerende Berücksichtigung der Tatmodalitäten nicht von vornherein ausscheidet, da seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert ist und mithin bei der Strafzumessung noch Raum für die strafschärfende Bewertung der Handlungsintensität bleibt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2, 3, 5, 6, 11).

  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Sofern das Schwurgericht bei der strafschärfenden Berücksichtigung, daß der Angeklagte "mit mehrfacher ungebremster Brutalität" auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen habe, nicht bedacht haben sollte, daß die Handlungsintensität auch durch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bedingt war und damit nur eingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 18 m.w.N.), ist auszuschließen, daß sich dies auf die Bemessung der bei dem gegebenen Tatbild sehr milden Strafe ausgewirkt hat.
  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 473/03

    Strafzumessung bei minder schwerem Fall des Totschlages (eingeschränkte

    Handlungsmodalitäten, die weniger Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern - wie hier - eher Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert Schuldfähigen grundsätzlich nicht uneingeschränkt angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 11, 12, 14).
  • BGH, 12.03.2002 - 4 StR 33/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit und Strafzumessung (Strafschärfung auf Grund der

    Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
  • BGH, 30.04.1991 - 2 StR 118/91

    Strafzumessung - Unterbringung - Wechselbeziehung - Nichtanordnung der

    Bei der Bewertung der Handlungsintensität werden die Grundsätze der Entscheidungen BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 1, 2, 4, 5, 7, 10, 11, 14 und 15 zu beachten sein.
  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 530/88

    Möglichkeit der Anlastung von Anzeichen für die Stärke einer seelischen

    In keinem Fall darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, wenn sie ihre Ursache weitgehend im geistig-seelischen Ausnahmezustand des Angeklagten haben (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 12).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 454/96

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Handlungsintensität,

    In einem solchen Fall darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2, 5, 8, 11 und 12).
  • BGH, 15.07.1998 - 3 StR 288/98

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 11, 12, 14, 15, 17, 18).
  • BGH, 09.01.1996 - 1 StR 561/95

    Verminderung des Hemmungsvermögens aufgrund Affektentladung

    Richtig ist, daß die Intensität der Tatausführung insoweit nicht strafschärfend wirken darf, als sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens führte (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3, 5, 6, 11, 15; Strafrahmenverschiebung 25).
  • BGH, 05.04.1989 - 2 StR 82/89

    Umfang der Auswirkungen von eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden Umständen

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87; Beschluß vom 28. April 1988 - 1 StR 161/88; Beschluß vom 4. Mai 1988 - 2 StR 676/87; Urteil vom 10. Mai 1988 - 4 StR 127/88 und Beschluß vom 6. Januar 1989 - 5 StR 578/88).
  • BGH, 26.08.1994 - 2 StR 238/94

    Straferschwerende Berücksichtigung der hohen Handlungsintensität bei einem

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 545/91

    Annahme eines minder schweren Todschlages wegen erheblicher Verminderung der

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 333/90

    Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes - Besondere Anforderungen an die

  • BGH, 20.06.1989 - 1 StR 281/89

    Erforderlichkeit einer Strafrahmenverschiebung bei Beihilfe und deren Möglichkeit

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